Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015, 12 U 101/15).
Vollkaskoversicherung muss bei Totalschaden nicht für die Abschleppmaßnahme aufkommen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als Aufwendungsersatzanspruch, kein relevanter Restwert, Kosten Abschleppmaßnahme, Restwert, versichertes Fahrzeug, Versicherungsnehmer, Vollkaskoversicherung, § 83 VVG. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.