Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einem Mann, der aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, mit Urteil vom 22.03.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Denn der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen, so dass ihm die Wegefähigkeit fehle (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2016, Az.: L 13 R 2903/14).
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