Die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor verletzt in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Dies hat das Amtsgericht München mit einem jetzt aus Anlass der Rechtskraft bekannt gegebenen Urteil vom 20.03.2015 klargestellt (AG München. Urt. v. 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14).
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