1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch (hier Kindesunterhalt) kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Kindesunterhalts oder
der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17)

Contact Form Powered By : XYZScripts.com