Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGH, Beschl. v. 18.09.2014, Az.: V ZR 290/13).
Verwirft Berufungsgericht Berufung mit Urteil als unzulässig, muss es maßgeblichen Sachverhalt mitteilen
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