Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter beziehungsweise den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren. Eine auf Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses kommt nicht generell erst dann in Betracht, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten «querulatorische Züge» zeigt (BGH, Urt. v. 15.04.2015, Az.: VIII ZR 281/13).
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