Die Revision eines Frauenarztes, der wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, ist erfolglos geblieben. Das Rechtsmittel des Arztes gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wurde verworfen (BGH, Beschl. v. 26.03.2015, Az.: 4 StR 328/14).

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