Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen bestätigt. Die Angeklagte hatte trotz eines Geburtsstillstands bei Beckenendlage des Kindes die erforderliche zeitnahe Verlegung in ein Krankenhaus abgelehnt. Es bleibt damit bei der Verurteilung der 62-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, dem lebenslangen Berufsverbot als Ärztin und Hebamme und der zu Gunsten der Eltern des Tatopfers getroffenen Adhäsionsentscheidung (BGH, Beschl. v. 11.05.2016, Az.: 4 StR 428/15).
Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen bestätigt
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Strafrecht und getaggt als Adhäsionsentscheidung, Arztin, Beckenendlage, BGH, Freiheitsstrafe, Geburtsstillstand, Hebamme, Kind, lebenslanges Berufsverbot, Tatopfer, Totschlag durch Unterlassen, Verlegung in Krankenhaus. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.