Ein Fußballspieler, der gemäß der Spielordnung des DFB als Vertragsspieler für seinen Verein spielt, steht auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn er als Vergütung (bei wöchentlich etwa 35 Stunden) nur den Mindestbetrag von 250 Euro erhält. Diese Ansicht vertritt das Sozialgericht Trier unter Hinweis auf das Ergebnis einer Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutscher Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 18.11.2015. In der Sache musste das SG nicht mehr entscheiden, da die beklagte Berufsgenossenschaft den Klageanspruch nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts anerkannte (SG Trier, Az.: S 5 U 141/15).

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