Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen (FG Münster, Urt. v. 11.11.2015, Az.: 7 K 453/15 E).

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