Ein Grundstückseigentümer kann nicht von seinem Nachbarn verlangen, Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung zu beseitigen. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB scheitere, weil das Eigentum der Kläger durch den Schattenwurf der Bäume nicht in dem erforderlichen Umfang beeinträchtigt werde (BGH, Urt. v. 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14)

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