Eine mit dem Jobcenter geschlossene Eingliederungsvereinbarung, die mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat vorsieht, muss auch eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthalten. Dies hat das Bundessozialgericht am 23.06.2016 entschieden und die Revision des Jobcenters zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R). Die Beteiligten haben in weiteren Verfahren (BSG, Urt. v. 23.06.2016, Az.: B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R) Unterwerfungsvergleiche geschlossen.

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