Eine Vermieterin ist mit ihrer Klage gegen eine Mieterin auf Beseitigung eines „Willkommens-Schildes“ mit Kranz an der Wohnungstür in der Berufungsinstanz gescheitert. Es wurde entschieden, dass die Vermieterin das Schild dulden muss, da das tradierte Recht zur Mitbenutzung des Treppenhauses dadurch nur minimal erweitert werde und konkrete Anhaltspunkte für befürchtete Schwierigkeiten der Vermieterin fehlten (LG Hamburg, Urt. v. 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15).
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