Der Vermieter kann einem Wohnungsmieter, der sich in der Verbraucherinsolvenz befindet, nach der “Freigabe” des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter außerordentlich wegen Zahlungsverzugs kündigen und die Kündigung dabei auch auf Mietrückstände stützen, die bereits vor der Insolvenzantragstellung angefallen sind. Außerdem zieht er Grenzen des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 Abs. 1 BGB wegen Mängeln der Mietwohnung (BGH, Urt. v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 19/14).
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