Erkrankt der Mieter einer Wohnung wegen Legionellen im Trinkwasser an einer Lungenentzündung, kann er Ansprüche gegen den Vermieter haben, wenn dieser seiner Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine Haftung kommt auch für Fälle in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 liegen (BGH, Urt. v. 06.05.2015, Az.: VIII ZR 161/14).

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