Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk (hier: Berlin-Neukölln, psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,7%) in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung (hier: Tempelhof-Schöneberg, 344%) darf deshalb im Regelfall nicht genehmigt werden (BSG, Urt. v. 03.08.2016, Az.: 6 KA 31/15 R).

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