Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Dies hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben, das jetzt erneut entscheiden muss (OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 5 RBs 34/15, rechtskräftig).
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