Ein Verkaufsleiter haftet seinem Arbeitgeber wegen Verhängung eines Kartellbußgelds (hier: Schienenkartell) auch im Fall einer eigenen Beteiligung an unzulässigen Absprachen nicht auf Schadensersatz, wenn die Unternehmensorgane das kartellrechtswidrige Absprachesystem geschaffen haben. In diesem Fall trete das grob pflichtwidrige Verhalten des Verkaufsleiters hinter dem überwiegenden Mitverschulden der Arbeitgeberin zurück (LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 14 Sa 800/15).

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