Wird beim Verkauf eines Pferdes die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen und gleichzeitig vereinbart, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden soll, kann die Haftung der Verkäuferin trotz später festgestellter Mängel des Pferdes und damit Fehlerhaftigkeit der Ankaufuntersuchung ausgeschlossen sein (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.03.2015, Az.: 5 U 159/14).

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