1. In der Erfüllung eines Auskunftsverlangens gemäß § 2314 BGB kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Anerkanntnis des Pflichtteilsrechts der die Auskunft fordernden Person liegen, das den Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zur Folge hat. Ein solches Anerkenntnis umfasst jedoch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, die zuvor nicht geltend gemacht wurden.

2. Trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann ein umfassender Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB gegeben sein, soweit an der Auskunftserteilung ein rechtliches Interesse – z. B. zur Vorbereitung eines Anwaltsregresses wegen der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsnapruchs – besteht (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.09.2013, Az.: 2 W 5/13).

 

 

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