Ein Arbeitnehmer hat nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst. Denn die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform (ArbG Aachen, Urt. v. 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h).
Vergütungsmodell von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst mit Mindestlohngesetz vereinbar
von admin | Mai 4, 2015 | Allgemein, Arbeitsrecht