In einem Streit zwischen einem städtischen Verkehrsunternehmen und einem dort in der Werkstatt beschäftigten Kfz-Mechaniker um die Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten haben die Parteien sich in einem Vergleich darauf geeinigt, dass die Umkleidezeiten vergütet werden sollen. Der Vergleich, der noch widerrufen werden kann, erfolgte auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Dieses stellte klar, dass unter anderem die Fremdnützigkeit des Umkleidens/Waschens für eine Vergütungspflicht streite (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 425/15).

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