Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet hervor (BFH, Urt. v. 11.11.2015, Az.: I R 26/15).

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