Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. In einem solche Fall ist mangels Einwilligung von der Rechtswidrigkeit des Eingriffs auszugehen. Ob die Behandlung korrekt durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle (BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15).

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