Der Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags ist bereits dann wirksam, wenn er fristgerecht erfolgt ist. Ohne Belang sind dagegen in der Regel die Gründe, die den Käufer zum Widerruf bewegt haben. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer sich gegenüber dem Verkäufer auf eine „Tiefpreisgarantie“ berufen und den online geschlossenen Vertrag – nachdem der Verkäufer die Preisdifferenz zu einem günstigeren Angebot nicht hatte zahlen wollen – widerrufen. Der BGH sah hierin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGH, Urt. v. 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15).
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