Der Ausschluss einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft durch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt die Berufsfreiheit. Mangels spezifisch erhöhter Gefahren für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten gegenüber Zusammenschlüssen mit zugelassenen Berufsgruppen wie Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sei das Sozietätsverbot nicht gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 1 BvL 6/13).
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