Wer einer Hochzeitsgesellschaft sogenannte Himmelslaternen zur Verfügung stellt, haftet für einen durch diese verursachten Brandschaden. Das gilt unabhängig davon, ob die Laternen zum betreffenden Zeitpunkt verboten waren oder nicht. Unter Heranziehung von § 830 BGB erachtete das OLG es im entschiedenen Fall auch für unerheblich, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das den Schaden verursachende Feuer durch von anderen Hochzeitsgesellschaften gezündete Laternen verursacht worden sein könnte (OLG Koblenz, Urt. v. 15.10.2015, Az.: 6 U 923/14,
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