Dass Betreiber von Pflegeheimen nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI alte Fassung keine kalkulatorischen Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umlegen durften, sondern nur tatsächlich angefallene Kosten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf zwei Verfassungsbeschwerden hin wurde die entsprechende Auslegung der Vorschrift durch das Bundessozialgericht bestätigt. Die Beschränkung auf tatsächlich angefallene Kosten sei zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung gerechtfertigt gewesen (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 BvR 617/12, 1 BvR 618/12).
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