Sieht ein Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts u.a. für den Fall vor, dass der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, führt dies zu einer Übersicherung des Arbeitgebers, wenn sie diesen berechtigt, die Vertragsstrafe auch dann zu fordern, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auflöst. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 I 1 BGB (BAG, Urt. v. 17.03.2016, 8 AZR 665/14).
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel
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