Eine Urlaubsstaffelung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I i.V.m. § 1 AGG, wenn sie Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährt als älteren Mitarbeitern. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Mitarbeitern das steigende Lebensalter – unabhängig vom Berufsbild -generell zu einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit führt (BAG, Urt. v. 12.04.2016, Az.: 9 AZR 659/14).
Unwirksame tarifliche Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter
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