Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemessung einer Sozialplanabfindung ist unwirksam, wenn sie schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter stellt. Im konkreten Fall wurde die Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer nur pauschal berechnet, während die Berechnung ansonsten individuell auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten erfolgte (BAG, Urt. v. 17.11.2015, Az.: 1 AZR 938/13).

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