1. Art. 4 II der Richtlinie 2000/78/EG ist (…) dahin auszulegen, dass für
den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf
religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung
einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung
auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach
der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen
ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss (…).
2. Art. 4 II der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass es sich
bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten
beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und
angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund
der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 (Vera Egenberger / Evangelisches
Werk für Diakonie und Entwicklung eV)).