Ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch Passivrauchen befürchtet, kann von dem anderen Mieter grundsätzlich verlangen, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Dies ist aber nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen oder nachweisbarer Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung möglich. Der BGH verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil Feststellungen dazu fehlten, ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist und ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen (BGH, Urt. v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14).
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