Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist in der unterbliebenen Durchführung insbesondere keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung zu sehen. Die Klage einer mit einem Grad von 50 schwerbehinderten Frau auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG blieb damit erfolglos (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 8 AZR 402/14).

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