- Umgangskosten treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigten
und sind nicht unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzusetzen. - Nur im Einzelfall können erhöhte Umgangskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.
- Der Umgangsberechtigte muss alle Möglichkeiten nutzen, die
Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2017, Az.:13 UF 72/17)
Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Umgangskosten
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