1. Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 IV i.V.m. § 115 III ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden.

2. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkommen der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 II ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 IV ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 2 WF 271/13).

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