Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden, in dem ein Arbeiter die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt hatte (BAG, Urt. v. 10.11.2015, Az.: 3 AZR 575/14).
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