Schuldet ein arbeitsloser Vater seinem minderjährigen Kind Unterhalt, muss er nachhaltige Bemühungen um eine angemessene Vollzeittätigkeit darlegen und beweisen. Dies gilt uneingeschränkt auch für ungelernte Unterhaltsschuldner. Tut er dies nicht, kann ihm das Einkommen aus einer früheren – auch nur mehrmonatigen – Beschäftigung als fiktives Arbeitseinkommen bei der Unterhaltsberechnung angerechnet werden(OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2015, Az.: 2 UF 213/15)
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