Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unterliegt auch dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einer Sachgebietsleitung durchgeführt wird. Die persönliche Teilnahme der Betriebsleitung ist in Abkehr von der früheren Rechtsprechung für die Anerkennung einer einvernehmlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr erforderlich (BSG, Urt. v. 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R).
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