Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert, soweit ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit vorliegt. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert (LSG Hessen, Urt. v. 01.09.2015, Az.: L 3 U 118/13).

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