Die Umkleidezeit kann Teil der Arbeitszeit sein, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. Danach kann der Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Die Entscheidung ist rechtskräftig (LAG Hessen, Urt. v. 23.11.2015, Az.: 16 Sa 494/15
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