Der unbemittelte Beteiligte hat einen Anspruch auf Erweiterung
der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche in diesem
Zusammenhang ausgelösten Gebühren, wenn in einer selbstständigen
Familiensache ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger
Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich) geschlossen wird
(BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16).

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