Tierärzte sind bei besonders risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen Interessen des Eigentümers vertraglich verpflichtet, den Eigentümer über Risiken der Behandlung und über Behandlungsalternativen aufzuklären. Unterlässt dies der Tierarzt, ergibt sich im konkreten Fall eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht  wegen des Todes eines Dressurpferdes nach einer chiropraktischen Behandlung bestätigt (OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).

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