Der BGH hat hier entschieden, dass der von der Wohnfläche abhängige Anteil der Heizkosten nach der tatsächlichen und nicht der vereinbarten Fläche zu berechnen ist. Dabei gebiete es eine eine interessengerechte Umlage der Heizkosten, einen objektiven Verteilungsmaßstab, nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien zugrundezulegen.

Soweit der BGH Abweichungen von bis zu 10 % von der tatsächlichen Fläche auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für unerheblich gehalten hat (BGH v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06), hält er daran nicht fest (BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VII ZR 220/17).

 

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