Offene Videoüberwachung

Eine Datenerhebung durch den Arbeitgeber mittels einer offenen Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und damit nach § 32 I 1 BDSG aF unzulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer einen solchen psychischen Anpassungs- u. Leistungsdruck erzeugt, dass sie als eine einer...
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