Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Geringfügige Unterbrechungen des Weges stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landessozialgericht Hessen im Fall eines Beschäftigten entschieden, der sein Auto auf dem Weg zur Arbeit aus dem Innenhof seines Hauses herausgefahren hatte und sodann auf dem Weg zurück zum Hoftor, das er wieder schließen wollte, verunfallt war (LSG Hessen, Urt. v. 02.02.2016, Az.: L 3 U 108/15)

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