Bei einem Stufenantrag hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig auch dann Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, wenn er beabsichtigt, in der Leistungsstufe den Einwand der Unterhaltsverwirkung zu erheben ( KG, Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 17 WF 65/14)

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