Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 01.01.2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.08.2015 – auch zur Anrechnung Leistungszulage – Az.: 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15; Urteil vom 25.09.2015, Az.: 8 Sa 677/15; Urteile vom 02.10.2015, Az.: 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).
Streichen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn nicht durch Änderungskündigung möglich
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