Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Die für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen ergangene Rechtsprechung, wonach ein Autokäufer eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf, sei auf Gebrauchtwagen nicht uneingeschränkt übertragbar, betonte das Gericht (BGH, Urt. v. 29.06.2016, Az.: VIII ZR 191/15).

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