Eine Stadt hat zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Diese müssen allerdings unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und einen Schadenersatzanspruch eines Pkw-Halters, dessen Wagen durch einen herabstürzenden Ast beschädigt worden war, gegen die Stadt Dortmund bejaht (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2014, Az.: 11 U 57/13, rechtskräftig).
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